Das Berufspraktikum ist diejenige Einrichtung, in welcher der freiberuflich tätige Perito Industriale, eine Körperschaft, einen Betrieb  oder andere Freiberufler gemäß Art. 2, Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1990, Nr. 17, dem Praktikanten erlauben, ihr technisches Büro zu besuchen.

Die Praktikumszeit muss es ermöglichen, die nötige Berufspraxis im eigenen Fachbereich zu erlangen und das Bestehen der staatlichen Befähigungsprüfung zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit als Perito Industriale zu ermöglichen.