Dieser Bereich kommt bei Berufskammern nicht zur Anwendung (Gv.D. Nr. 33//2013, Art. 34 und Art. 12 c.1bis).

Der Art. 34 des Gv.D. Nr. 33/2013 sieht die Veröffentlichung der betreffenden Verwaltungsakten und Gesetzestexte nur für die Staatsverwaltung vor.