Seit dem Jahr 2009 sind all jene, die in eine Berufskammer eingeschrieben sind, verpflichtet, dieser Kammer eine aktivierte PEC (zertifizierte Email-Adresse) mitzuteilen, unabhängig davon, ob sie die freiberufliche Tätigkeit ausüben oder nicht.

Mit Art. 37 des G.D. Nr. 76 vom 16. Juli 2020 wurde für die Berufskammern die Verpflichtung eingeführt, jenen Eingeschriebenen, die keine PEC-Adresse aktiviert haben, bzw. diese der Kammer nicht mitgeteilt haben, die Strafe der Suspendierung vom Berufsverzeichnis aufzuerlegen.

Laut Rundschreiben des CNPI vom 9.9.2020 sind jetzt Strafen sowohl für die Eingeschriebenen, als auch für die Kammer vorgesehen.

 Alle Eingeschriebenen müssen deshalb eine zertifizierte Email-Adresse (PEC) einrichten und der Kammer mitteilen.

 Auch wer schon eine Pec-Adresse verwendet, ist gebeten, ein Testmail von der eigenen zertifizierten Email-Adresse an die zertifizierte Email-Adresse der Kammer (ordinedibolzano@pec.cnpi.it) zu senden.

 Wir erinnern daran, dass im persönlichen Bereich des Eingeschriebenen auf AlboUnico eine PEC-Adresse durch Vereinbarung mit dem CNPI angefordert werden kann. Für Informationen bzgl. der Vorgehensweise kann das Sekretariat kontaktiert werden.